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Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie bereits heute für einen späteren Zeitpunkt, wer berechtigt ist, für Sie zu Handeln und Willenserklärungen abzugeben, wenn Sie Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können. Dies betrifft nicht nur Fälle des Nachlassens geistiger Kräfte im Alter, sondern auch Fälle einer vorübergehenden oder dauernden Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit durch einen schweren Unfall oder eine schwere Krankheit.

Wichtig ist eine Vorsorgevollmacht für den Fall, dass Sie Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können. Wurde keine Vorsorgevollmacht erteilt, wird im Bedarfsfall ein gesetzlicher Betreuer für Sie bestellt, der dann die notwendigen Angelegenheiten für Sie regelt. Bedenken Sie jedoch, dass die gesetzliche Betreuung eine staatliche Institution ist und damit nicht alle Ihre privaten Vorstellungen und Wünsche erfüllen kann, zumal der Betreuer diese im Regelfall gar nicht kennt.

Im Gegensatz zur Bevollmächtigung entscheidet bei einer Betreuung nicht Sie, sondern das Gericht und damit eine fremde Person darüber, wer in Zukunft alle notwendigen Handlungen (Bankgeschäfte, Abschluss eines Heim- oder Pflegevertrages) für Sie erledigt. Zwar hat das Gericht bei der Auswahl des Betreuers Ihre Wünsche zu berücksichtigen, sodass vielfach ein Angehöriger als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird. Ein Automatismus gibt es hierfür jedoch nicht. Ebenso kann auch eine fremde Person als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden, der Ihre persönlichen Wünsche nicht kennt und damit auch nicht erfüllen kann.

Zudem sind die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung und die Ernennung eines Betreuers immer von einer Gerichtsentscheidung abhängig. So können einige Wochen oder auch Monate ins Land gehen, bevor vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist. Gerade diese Zeit kann jedoch kostbar sein, insbesondere wenn Verträge abzuschließen oder zu kündigen sind. Gerade auch bei dingenden Angelegenheiten, wie zum Beispiel einem ärztlichen Heileingriff kann eine gerichtliche Entscheidung daher zu spät kommen.

Zudem unterliegt der gesetzliche Betreuer der Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Im Falle der Einsetzung einer fremden Person als Betreuer ist dies sicher wünschenswert. In Fällen jedoch, in denen der Ehegatte zum gesetzlichen Betreuer eingesetzt wird, ist es nur schwer nachvollziehbar, dass dieser Rechenschaft gegenüber dem Betreuungsgericht darüber ablegen muss, in welcher Höhe er Geld vom gemeinsamen Konto abgehoben und für was er dieses verwendet hat.

Grundsätzlich können Sie jede beliebige volljährige natürliche Person bevollmächtigen. Wichtig ist jedoch, dass Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen. Möglich ist auch, dass Sie mehrere Personen bevollmächtigen. Sie können dabei einerseits für verschiedene Aufgabenbereiche (finanzielle Angelegenheiten, persönliche Angelegenheiten) verschiedene Bevollmächtigte einsetzen oder anderseits mehrere Bevollmächtigte auf demselben Aufgabenbereich einsetzen. In diesem Fall sollte jedoch in der Vollmachtsurkunde genau zum Ausdruck gebracht werden, ob die bevollmächtigen Personen gesamtvertretungs- oder einzelvertretungsbefugt sind.

Die Vorsorgevollmacht kann sowohl vermögensrechtliche als auch persönliche Angelegenheiten umfassen und damit als sogenannte Generalvollmacht „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen.

Im Rahmen der Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können Sie den Bevollmächtigen ermächtigen, Ihr Vermögen zu verwalten und dabei

  • alle notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen (z.B. Kündigung der Wohnung),
  • Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (z.B. Abschluss von Kaufverträgen)
  • Anträge zu stellen, abzuändern und zurück zu nehmen (z.B. Beantragung der Rente oder von Sozialleistungen) und
  • über Vermögensgegenstände zu verfügen (z.B. Geld abzuheben oder Eigentum zu verschaffen).

Zudem ist es seit dem Inkrafttreten des Betreuungsänderungsgesetzes möglich, auch für die Bereiche der persönlichen Angelegenheiten und der Gesundheitssorge rechtlich wirksame Reglungen treffen kann. Für den Bereich der persönlichen Angelegenheiten können Sie dem Bevollmächtigen Vollmacht erteilen in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge tätig zu werden, also in

  • Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes und in
  • Heilbehandlungen einzuwilligen, sowie
  • über den Abbruch ärztlicher Behandlungen und
  • über die Einzelheiten einer ambulanten oder stationären Pflege zu entscheiden.

Darüber hinaus umfasst die Gesundheitssorge auch eine

  • Entscheidung über die Unterbringung und sogar
  • Regelungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, wie das Anbringen von Gurten oder Gittern am Bett.

Damit der bevollmächtigte diese wichtigen Entscheidungen treffen kann, sollte der Bevollmächtigte auch ermächtigt sein, alle Krankenakten einsehen zu können und Informationen von behandelnden Ärzten zu bekommen.

Da es für die Errichtung der Vorsorgevollmacht keine Formvorschriften gibt, werden im Internet vielfach Formulare, auf denen nur noch die Wünsche angekreuzt werden, angeboten.  Diese formularmäßigen Vordrucke einer Vollmacht sind jedoch nicht zu empfehlen, da sie einfach Ihren persönlichen Wünschen als Vollmachtgebers kaum gerecht werden können. Zudem besteht die Gefahr, dass die betreffenden Punkte zu rasch, ohne weiter darüber nachzudenken, „abgehakt“ werden

Ein fertiges und auf Ihre besonderen Bedürfnisse angepasstes Muster einer Vorsorgevollmacht wird es kaum geben können. Um wirklich sicher zu gehen, dass an alles gedacht wird, ist eine rechtliche Beratung unumgänglich. Wir denken auch an das „Undenkbare“ und entwerfen Ihre Vorsorgevollmacht entsprechend Ihren Wünschen.


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