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Pflichtteilsanspruch

Die nächsten Angehörigen können durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt werden. Die Folge ist, dass sie trotz ihrer Stellung als gesetzliche Erben, nichts vom Erbe erhalten.

Zum Schutz der engsten Angehörigen hat der Gesetzgeber einem eng begrenzten Personenkreis von Angehörigen einen sog. Pflichtteil zugesichert. Dieser stellt das Mindestmaß dar, an dem diese Angehörigen am Vermögen des Erblassers zu beteiligen sind.

Pflichtteilsberechtigt sind Sie, wenn Sie ein

  • Abkömmling des Erblassers,
    also ein Kinder oder Kindeskind (gleichgültig ob ehelich, adoptiert, außerehelich oder legitimiert, nicht aber Stiefkinder oder Pflegekinder),
  • der Ehegatte
    (oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, d.h. derart mit dem Erblasser verbunden sind, dass Sie gleichen Geschlechts sind und gegenüber dem Standesbeamten beide persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt haben, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen) ,
  • die Eltern des Erblassers, soweit keine eigenen Kinder vorhanden sind.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Sie, obwohl sie erbberechtigt sein können, wenn Sie ein Geschwister, Onkel, eine Tante, Nichte oder ein Neffe oder aber der nichteheliche Lebenspartner sind. 


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