Das gemeinschaftliche Testament
Anstelle von zwei getrennten Einzeltestamenten können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies ist sowohl als notarielles Testament als auch als eigenhändiges Testament möglich.
Bei einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte die gemeinsame Erklärung ebenfalls eigenhändig unterzeichnet. Dabei soll auch derjenige, der das Testament nur unterzeichnet, angeben, wann und wo er dies getan hat.
Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Die Ehegatten setzen sich hier gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
Derjenige, der aufgrund eines Berliner Testaments den längstlebenden Ehegatten beerbt, wird als Schlusserbe bezeichnet. Im Gegensatz zu einem Nacherben steht der Schlusserbe in keinerlei erbrechtlicher Beziehung zum erstversterbenden Ehegatten. Der Schlusserbe erhält folglich nur das, was sich im Todesfall des Längstlebenden noch in dessen Nachlass befindet.
Im Gegensatz zum Einzeltestament ist bei einem gemeinschaftlichen Testament eine freie Widerrufbarkeit nicht ohne weiteres gegeben, wenn das Testament wechselbezügliche Verfügungen enthält. Von wechselbezüglichen Verfügungen spricht man, wenn die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament so errichten, dass die Verfügungen des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre. In diesem Fall können Sie Ihre Verfügung nur dadurch aufheben, dass Sie eine entsprechend notariell beurkundete Erklärung dem anderen Ehegatten zukommen lassen.
Diese Möglichkeit besteht aber nur, solange beide Ehegatten noch leben.
Ist Ihr Ehegatte verstorben, können Sie Ihre letztwillige Verfügung nur noch aufheben, wenn Sie das Erbe ausschlagen.
Nach Annahme der Erbschaft oder der im Testament zugesprochenen Zuwendung, können Sie Ihre eigene im gemeinschaftlichen Testament enthaltene Verfügung grundsätzlich nicht mehr widerrufen bzw. ändern. Dies dient dem Schutz des verstorbenen Ehegatten, der nach seinem Tod nicht mehr die Möglichkeit hat, seinen letzten Willen zu äußern. Bei Eintritt eines Ereignisses, welches die Eheleute bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht bedacht haben, kann sich diese Bindungswirkung sehr nachteilig auswirken.
Die Erbeinsetzung des Schlusserben ist für den überlebenden Ehegatten bindend. Auch bei unvorhergesehenen Ereignissen kann dieser die Erbeinsetzung des Schlusserben nicht mehr ändern. Überlegen Sie daher, ob Sie eine derart weitgehende Bindungswirkung wünschen oder ob eine Änderungsklausel gewünscht ist. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.