Das Berliner Testament
Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Die Ehegatten setzen sich hier gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
Derjenige, der aufgrund eines Berliner Testaments den längstlebenden Ehegatten beerbt, wird als Schlusserbe bezeichnet. Im Gegensatz zu einem Nacherben steht der Schlusserbe in keinerlei erbrechtlicher Beziehung zum erstversterbenden Ehegatten. Der Schlusserbe erhält folglich nur das, was sich im Todesfall des Längstlebenden noch in dessen Nachlass befindet.
Die Erbeinsetzung des Schlusserben ist für den überlebenden Ehegatten bindend. Auch bei unvorhergesehenen Ereignissen kann dieser die Erbeinsetzung des Schlusserben nicht mehr ändern.