Kontakt nach oben

Änderung und Widerruf eines Testaments

Wenn Sie ein Einzeltestament verfasst haben, können Sie dieses jederzeit abändern oder widerrufen. Sie können in einem neuen Testament das frühere aufheben oder auch ein neues Testament errichten, das inhaltlich im Widerspruch zu dem früheren Testament steht. Sie können Ihr Testament auch vernichten oder durch Streichungen deutlich machen, dass es nicht mehr gelten soll. Bedenken Sie jedoch, dass eventuelle Streichungen eindeutig sein müssen. Im Erbfall kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, ob die Streichungen tatsächlich vom Erblasser selbst stammen oder ob eine andere Person das Testament verändert oder vernichtet hat. Bei Streichungen muss deutlich sein, welcher Text gelten soll.

Ein notarielles Testament wird bereits dadurch widerrufen, dass es aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird.

Im Gegensatz zum Einzeltestament ist bei einem gemeinschaftlichen Testament eine solche freie Widerrufbarkeit nicht ohne weiteres gegeben. Nach dem Tod des Ehegatten können Sie Ihre eigene im gemeinschaftlichen Testament enthaltene Verfügung grundsätzlich nicht mehr widerrufen bzw. ändern.


Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen